Ämter-Hai  
 

 
Urteile
 

                                                                                                                
Arbeitslosengeld II: Arbeitslose müssen Widerspruch einlegen
Beim Bundesverfassungsgericht in Karlruhe ist eine von der IG Metall unterstützte Klage eingegangen, mit deren Hilfe die Höhe des Regelsatzes für Alg II-Bezieher von 345 Euro überprüft werden soll (Aktenzeichen 1 BvR 1840/07). Nach Meinung der Gewerkschaften ist der Alg II-Satz zu niedrig bemessen, um Langzeitarbeitslosen ein Leben in Würde zu ermöglichen.  Mit der Verfassungsklage soll zudem überprüft werden, ob die pauschale Berücksichtigung einzelner Leistungen im Alg II-Satz mit dem individuellen Rechtsanspruch auf Sicherung des Existenzminimums vereinbar ist.
Welche Auswirkungen hätte eine positive Entscheidung ?
Wenn die Karlsruher Richter den Alg II-Regelsatz für verfassungswidrig erklären, muss der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts treffen. Diese gilt dann für die Zukunft.   Gleichzeitig kann das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil auch feststellen, dass Arbeitslose einen Anspruch auf Nachzahlung des zu niedrig bemessenen Arbeitslosengelds II haben. In der Regel profitieren von einer entsprechenden Nachzahlungspflicht aber nur Arbeitslose, die rechtzeitig Widerspruch gegen ihren Alg II-Bescheid eingelegt haben.
Was muss ich tun, um mein Recht auf Nachzahlung von Alg II zu wahren?
Arbeitslose, die ihren Rechtsanspruch auf eine Nachzahlung von Alg II- Leistungen wahren wollen, müssen Widerspruch gegen ihren Alg II-Bescheid einlegen. Bei einem neuen Bescheid für einen weiteren Bewilligungszeitraum muss erneut Widerspruch eingelegt werden. In einer Bedarfgemeinschaft - zum Beispiel in einer Familie - mit mehreren Personen, muss jedes Mitglied gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Das gilt auch für minderjährige Kinder. Um das Verfahren zu vereinfachen, kann ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für alle anderen den Widerspruch erheben. Voraussetzung ist eine entsprechende Vollmacht. Erziehungsberechtigte können ihre minderjährigen Kinder mitvertreten. Für alle, die ihren Rechtsanspruch auf eine mögliche Nachzahlung bis zur Entscheidung in Karlsruhe wahren wollen, haben die Gewerkschaften einen Musterbrief vorbereitet.

                                                                                                                                                                                                                                                    Empfänger von ALG II dürfen ab dem 1. Oktober 2005 mehr Geld behalten, wenn sie einen Nebenjob haben. Diese neue Regelung gilt jedoch nur für die Hilfeempfänger, deren ALG -II- Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Oktober 2005 beginnt

Zum 1. Oktober treten einige Gesetzesänderungen und neue Verordnungen in Kraft. Unter anderem dürfen Langzeitarbeitslose mehr Geld zum Arbeitslosengeld (ALG) II hinzuverdienen. Mit einer neuen Zuverdienstregelung sollen Langzeitarbeitslose zur Aufnahme gering bezahlter Tätigkeiten motiviert werden. Für jeden Zuverdienst gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro pro Monat. Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro beträgt der zusätzliche Freibetrag 20 Prozent des 100 Euro übersteigenden Einkommens. Im Bereich über 800 Euro bleiben 10 Prozent anrechnungsfrei. Die Obergrenze für Freibeträge liegt für Kinderlose bei 1200 Euro und für Hilfebedürftige mit Kindern bei 1500 Euro brutto.

So kann ein Langzeitarbeitsloser künftig beispielsweise von einem 400-Euro-"Mini-Job" 160 Euro behalten, statt wie bisher 105. Der Rest wird mit dem ALG - II verrechnet. 

Wichtig: diese neue Regelung gilt nur für die Arbeitslosen, deren ALG -II- Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Oktober 2005 beginnt

Ein solcher dauert in der Regel sechs Monate.

Die Eigenheimzulage wird übrigens künftig bei der Ermittlung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht mehr als Einkommen berechnet, soweit sie zur Finanzierung des Eigenheimerwerbs eingesetzt wird. Ebenfalls anrechnungsfrei bleibt das Kindergeld für volljährige Kinder, soweit dieses an ein nicht im Haushalt des Hilfsbedürftigen lebendes Kind weitergeleitet wird. Auch geringfügige Einkommen von Kindern unter 15 Jahren bleiben anrechnungsfrei. Einmalige Einnahmen sollen bei der Anrechnung künftig auf einen angemessenen Zeitraum, zum Beispiel ein Jahr, aufgeteilt werden.

 Sonstiger Text o. Link www.aemter-hai.de