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Arbeitslosengeld II: Arbeitslose müssen Widerspruch einlegen
Beim Bundesverfassungsgericht in Karlruhe ist eine von der IG Metall
unterstützte Klage eingegangen, mit deren Hilfe die Höhe des Regelsatzes
für Alg II-Bezieher von 345 Euro überprüft werden soll
(Aktenzeichen 1 BvR 1840/07). Nach Meinung der Gewerkschaften ist der
Alg II-Satz zu niedrig bemessen, um Langzeitarbeitslosen ein Leben in
Würde zu ermöglichen.
Mit der Verfassungsklage soll zudem überprüft werden, ob die pauschale
Berücksichtigung einzelner Leistungen im Alg II-Satz mit dem individuellen
Rechtsanspruch auf Sicherung des Existenzminimums vereinbar ist.
Welche Auswirkungen hätte eine positive Entscheidung ?
Wenn die Karlsruher Richter den Alg II-Regelsatz für verfassungswidrig
erklären, muss der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung nach den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts treffen. Diese gilt dann für die Zukunft.
Gleichzeitig kann das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil auch
feststellen, dass Arbeitslose einen Anspruch auf Nachzahlung des zu niedrig
bemessenen Arbeitslosengelds II haben. In der Regel profitieren von einer
entsprechenden Nachzahlungspflicht aber nur Arbeitslose, die rechtzeitig
Widerspruch gegen ihren Alg II-Bescheid eingelegt haben.
Was muss ich tun, um mein Recht auf Nachzahlung von Alg II zu wahren?
Arbeitslose, die ihren Rechtsanspruch auf eine Nachzahlung von Alg II-
Leistungen wahren wollen, müssen Widerspruch gegen ihren Alg II-Bescheid
einlegen. Bei einem neuen Bescheid für einen weiteren Bewilligungszeitraum
muss erneut Widerspruch eingelegt werden.
In einer Bedarfgemeinschaft - zum Beispiel in einer Familie - mit mehreren
Personen, muss jedes Mitglied gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Das
gilt auch für minderjährige Kinder. Um das Verfahren zu vereinfachen, kann
ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für alle anderen den Widerspruch erheben.
Voraussetzung ist eine entsprechende Vollmacht. Erziehungsberechtigte können
ihre minderjährigen Kinder mitvertreten.
Für alle, die ihren Rechtsanspruch auf eine mögliche Nachzahlung bis zur
Entscheidung in Karlsruhe wahren wollen, haben die Gewerkschaften einen
Musterbrief vorbereitet.
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